Die DIN-Norm 14676 ist über den Beuth Verlag Berlin erhältlich.
Die Anwendungsnorm, DIN 14676 regelt auf nationaler Ebene, Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern.
Diese Norm gilt für private Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung und richtet sich an die für den Brandschutz zuständigen Behörden und Sachverständigen, Feuerwehren, Hersteller von Rauchwarnmeldern, Planer, Hauseigentümer und Bewohner.
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"Anwendungsnorm DIN 14676" durch.
Einsatz:
Der Einsatz von Rauchwarnmeldern dient der frühzeitigen Warnung von Personen vor Brand und Brandrauch, damit im Gefahrenfall angepasst reagiert werden kann. Sie bieten jedoch keinen Schutz vor Sachschäden, wenn keine Personen anwesend sind.
Anwendungsbereich:
Rauchmelder im Sinne dieser Norm können als Einzelrauchmelder, miteinander vernetzt oder an einer Gefahrenmeldeanlage betrieben werden.
Die Alarmierung im Gefahrenfall erfolgt entweder am alarmgebenen Rauchwarnmelder selbst und ggf. an die mit ihm vernetzten Rauchwarnmeldern oder an einer zentralen Stelle (Gefahrenmeldeanlage). Weitere Alarmierungsmittel, sei es optisch oder durch Vibrationsmeldungen, sind zulässig.
Das Anschließen von Rauchwarnmelder auf eine Brandmeldeanlage ist nicht gestattet. Hier gelten gesonderte DIN Vorschriften.
Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung:
Zum Beispiel: Pensionen mit weniger als 12 Gastbetten, Containerräume, Hütten, Gartenlauben, Freizeitunterkünfte.
Planung/ Einbau:
Es dürfen nur Rauchwarnmelder installiert werden, die der DIN EN 14604 entsprechen. (Europäische Gerätenorm)
Rauchwarnmelder sind so anzubringen, dass sie vom Brandrauch bereits in der Entstehungsphase zuverlässig erkannt werden. Rauchmelder sollten über eine manuelle Rückstellmöglichkeit für den akustischen Alarm verfügen. Beim Einsatz von 230 V Rauchwarnmeldern müssen diese über eine Notstromversorgung, wie Batterie oder Akkumulator, verfügen.
Überwachungsbereich 60 qm:
Bei einer Raumfläche von 60 qm ist üblicherweise ein Rauchwarnmelder zu installieren, ansonsten sind weitere Rauchwarnmelder erforderlich.
Anforderungen an die Überwachung:
Bei der Mindestausstattung sind insbesondere Kinderzimmer, Schlafbereiche und Flure mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Bei offenen Verbindungen mit mehreren Geschossen ist auf der obersten Ebene ein Rauchwarnmelder zu installieren.
Hinweis:
Generell empfehlenswert ist die Installation von Rauchwarnmeldern in allen Räumen einer Wohnung / eines Wohnhauses. Einzige Ausnahme bilden die Küche und das Bad, da dort z.B. durch Wasserdämpfe Täuschungsalarme ausgelöst werden können.
Installation:
Rauchwarnmelder müssen mittig an der Zimmerdecke, mindestens 50 cm von der Wand weg, angebracht werden. Bei Räumen mit deckenhohen Teilwänden oder Möblierungen sollten zusätzlich in jedem Raumteil mit einem Rauchwarnmelder überwacht werden. Die Anbringung in Fluren und Gängen sowie in zuggefährdeter Umgebung ist festgelegt.
Vernetzung von Rauchwarnmeldern:
Wenn der alarmgebende Rauchwarnmelder zusätzlich an einem anderen Ort eine Warnung geben soll, müssen vernetzungsfähige Rauchwarnmelder eingesetzt und verbunden werden. Wird die Warnung an einer zentralen Stelle vorgenommen, ist vorzugsweise eine Zentrale einer Gefahrenmeldeanlage nach DIN V VDE 0826-1 zu installieren.
Funktionsfähigkeit von Rauchwarnmeldern:
Um die Funktionssicherheit des Rauchwarnmelders sicherzustellen, darf er nicht überstrichen oder verdeckt werden. Bei Renovierungsarbeiten sollte der Melder abgedeckt werden.
Einmal jährlich - Wartung und Instandhaltung:
Der Rauchwarnmelder muss entsprechend der Bedienungsanleitung, jedoch mindestens einmal jährlich einer Funktionskontrolle unterzogen werden. Dazu gehört eine Sichtprüfung, ob Raucheintrittsöffnungen frei sind oder der Melder beschädigt ist. Mittels Prüftaste wird probeweise ein Alarm ausgelöst. Bei einem Fehlverhalten ist die Batterie zu ersetzen. Ist der Rauchwarnmelder nach einem Batteriewechsel nicht funktionsfähig, muss dieser ersetzt werden. Bei 230 V Rauchwarnmeldern sind diese Überprüfungen mit und ohne 230 V Netz durchzuführen. Wird dennoch die optische Individualanzeige und der akustische Alarm nicht aktiviert, so muss der Rauchwarnmelder ersetzt werden.
Batterie- und Akkumulatorwechsel:
Die Batterie sollte im Rauchwarnmelder einmal jährlich oder nach Herstellerangaben ausgewechselt werden, spätestens jedoch bei akustischer Signalisierung des notwendigen Batteriewechsels. 230 V Rauchwarnmelder können auch mit einem Akkumulator ausgerüstet sein. Diese müssen spätestens nach vier Jahren ausgetauscht werden.